Die Befreiung nach § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime usf. genügt dafür nicht.
Das stellt das Verwaltungsgericht Aachen im Fall eines Pflegeheimes klar. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV – so das Gericht – setzt voraus, dass die Einrichtung der Altenhilfe gemeinnützig im Sinne der AO ist, wofür eine entsprechende steuerrechtliche Anerkennung vorliegen muss. Dies folgt aus der eindeutigen Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 3 RBStV, wonach die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen nachzuweisen ist.
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 2.06.2020, 8 K 2249/18
Quelle: Vereinsknowhow