Rundfunkgebühren: Befreiung nur bei anerkannter Gemeinnützigkeit

Die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) setzt eine steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit voraus.

Die Befreiung nach § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime usf. genügt dafür nicht.

Das stellt das Verwaltungsgericht Aachen im Fall eines Pflegeheimes klar. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV – so das Gericht – setzt voraus, dass die Einrichtung der Altenhilfe gemeinnützig im Sinne der AO ist, wofür eine entsprechende steuerrechtliche Anerkennung vorliegen muss. Dies folgt aus der eindeutigen Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 3 RBStV, wonach die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen nachzuweisen ist.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 2.06.2020, 8 K 2249/18

Quelle: Vereinsknowhow

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